Satzung & Ordnungen

Rechtliche Grundlagen und Regelungen des WSCKL.

Überarbeitete Fassung Stand 01.04.2010

Satzung des WSCKL

A. Name, Sitz, Zweck und Abzeichen des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der am 17. Februar 1970 gegründete Verein führt den Namen „Wassersportclub“ Kleve e. V.“ (WSCKL). Er hat seinen Sitz in Kleve und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen. Er ist Mitglied des Deutschen Seglerverbandes und des Deutschen Motoryachtverbandes.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Wassersports mit Segel-, Motor- und anderen Sportbooten auf Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit, sowie die Förderung des Jugendsports. Weiter unterstützt der Verein die Ausübung des Wassersportes nach den Regeln des DSV und des DMYV. In diesem Zusammenhang fördert der Club das Betreiben des Wassersports als Breitensport zur körperlichen Ertüchtigung, die praktische und theoretische Weiterbildung seiner Mitglieder mit dem Ziel, das seemännische Können und damit die Sicherheit auf dem Wasser ständig zu verbessern. Der Verein ist um eine loyale Zusammenarbeit der Teilnehmer am Wassersport und mit der Berufsschifffahrt bemüht. Er verfolgt den Vereinszweck ausschließlich und unmittelbar durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung." Zur Erreichung dieser Ziele unterhält der Verein regelmäßigen Trainingsbetrieb in den Bereichen Segelsport, Knotenkunde und Seemannschaftslehre und nimmt an Sportwettkämpfen mit anderen Vereinen teil. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

§ 3 Vereinszeichen

(1) Der Clubstander zeigt auf weißgerandetem blauen Grund einen weißen Schwan. Die Mitgliedsnadel (Clubabzeichen) entspricht dem Clubstander. (2) Die Vereinsabzeichen sind nicht übertragbar. Ihre missbräuchliche Verwendung wird gerichtlich verfolgt.

B. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Vereinsmitglieder

Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern, b) passiven Mitgliedern, c) jugendlichen Mitgliedern, d) Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu sportlich aktiver Betätigung bereit und schwimmbefähigt ist oder – unter den gleichen Voraussetzungen – Ehegatte eines aktiven Mitglieds ist. Als Nachweis wird das Schwimmabzeichen Bronze bzw. Freischwimmer akzeptiert. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres aktive Mitglieder. (2) Natürliche oder juristische Personen, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind, können passive Mitglieder werden. (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Besitz des Freischwimmerzeugnisses bzw. des Schwimmabzeichens Bronze ist, kann als jugendliches Mitglied aufgenommen werden. (4) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch unter Angabe seiner vollständigen Personalien zu richten. Das Aufnahmegesuch muss von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterstützt werden. Minderjährige bedürfen außerdem der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. (5) Jeder Antrag wird vom Vorstand eingehend geprüft. Der Vorstand entscheidet darüber, ob der Antragsteller zur nächsten Mitgliederversammlung zur Vorstellung eingeladen wird. Die Aufnahme von Jugendlichen entscheidet der Vorstand in pflichtgemäßem Ermessen. Die Aufnahme von Jugendlichen und Ehegatten von aktiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand im pflichtgemäßen Ermessen. (6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über das Aufnahmegesuch, nachdem dem Bewerber Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung vor der Mitgliederversammlung gegeben wurde. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Entscheidung vertagt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig.

§ 6 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Vereinswohl oder um die Förderung des Sports erworben haben. Die Ernennung muss in einer Hauptversammlung mit 4/5-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder; sie sind von der Pflicht zur Zahlung der Vereinsbeiträge befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung und somit dem Verlust der Rechtsfähigkeit. (2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit - jedoch spätestens bis zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) - durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen, doch bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Vereinsbeiträge für das laufende Jahr (Geschäftsjahr) bestehen. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens als eingeschriebener Brief, in dem auf diese Folge hingewiesen ist, mehr als drei Monate vergangen sind. Die erfolgte Streichung ist dem bisherigen Mitglied schriftlich mitzuteilen. (4) Der Ausschluss ist zulässig, 1. wenn ein Mitglied der Vereinssatzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung schuldhaft zuwiderhandelt, 2. wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich schädigt, 3. bei unehrenhaftem Verhalten des Mitglieds, 4. wenn ein Mitglied rechtmäßigen Anordnungen der Vereinsorgane oder ihrer Beauftragten beharrlich zuwiderhandelt. (5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Ehrenrates ohne Aussprache mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Mitgliedesrechte

(1) Die Mitglieder haben nach Maßgabe dieser Satzung das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Vereinseinrichtungen zu nutzen, Vereinsämter zu bekleiden sowie Anträge an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu richten. (2) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben allein die aktiven Mitglieder. Sie sind vorrangig berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu nutzen, soweit diese nicht der Vereinsjugend vorbehalten sind. (3) Jedes Mitglied hat das Recht, Gäste einzuführen. Von Gästen wird erwartet, dass sie dem Verein keinen Schaden zufügen. Das Mitglied haftet gegebenenfalls wie für eigenes Verschulden. Ausgeschlossene oder von der Mitgliederliste gestrichene frühere Mitglieder können nicht als Gäste eingeführt werden. (4) Mitgliedsrechte müssen persönlich wahrgenommen werden. Sie sind nicht übertragbar. Bei Beschlüssen, die in eigener Sache eines Mitglieds gefasst werden sollen, steht diesem kein Stimmrecht zu.

§ 9 Angelegenheiten der Vereinsjugend

Die Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie bilden die Vereinsjugend. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie aktive Mitglieder. Die Angelegenheiten der Vereinsjugend regelt die von der Mitgliederversammlung besonders beschlossene Jugendordnung.

§ 10 Allgemeine Pflichten

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zu sportlicher, kameradschaftlicher Haltung untereinander und gegenüber allen Wassersporttreibenden unter Wahrung der anerkannten Yachtgebräuche. Fairness und Hilfsbereitschaft sind selbstverständlich Pflicht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sein Verhalten so einzurichten, dass der Verein weder in seinen Interessen geschädigt noch in seinem Ansehen beeinträchtigt wird.

§ 11 Beiträge und Gebühren

(1) Art und Höhe der Beitrags- und Gebührensätze werden von der Hauptversammlung beschlossen. Sie gelten bis zur Neufestsetzung unverändert weiter. (2) Zahlungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Rechnung zu leisten. Auf begründeten Antrag ist der Kassenwart berechtigt, Teilzahlungen einzuräumen.

D. Vereinseinrichtungen

§ 12 Steganlagen

(1) Der Anspruch auf einen ständigen Bootsliegeplatz am vereinseigenen Bootssteg steht nur aktiven Mitgliedern zu, die das Stegrecht erworben haben. (2) Für begrenzte Dauer können freie Liegeplätze Gastliegern gegen Zahlung einer Gebühr zur Verfügung gestellt werden. Auf § 30 wird verwiesen. (3) Die Benutzung der Steganlagen wird durch die von der Mitgliederversammlung zu erlassende Stegordnung geregelt.

§ 13 Yachtregister

Der Verein führt über die den Mitgliedern gehörenden Boote ein Verzeichnis. Für die Eintragung sind die Bestimmungen des Deutschen Seglerverbandes und des Deutschen Motoryachtverbandes maßgebend. Erst nach Aufnahme in das Register gilt ein Sportboot als Clubyacht und muss den Clubnamen führen.

§ 14 Clubstander

(1) Die Führung des Clubstanders (§ 3) ist nur Vereinsmitgliedern für die ihnen gehörenden Sportboote, die keinen gewerblichen Zwecken dienen dürfen, gestattet. (2) Für nicht sportgerecht gehaltene Fahrzeuge kann der Vorstand die Berechtigung zur Führung des Clubstanders nach vorheriger Verwarnung entziehen.

E. Organe des Vereins

§ 15 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind: 1.) die Mitgliederversammlung, 2.) der Vorstand 3.) der erweiterte Vorstand, 4.) die Kommissionen, 5.) der Jugendausschuss, 6.) der Ehrenrat

§ 16 Amtsdauer der Vereinsorgane

(1) Die Vereinsorgane werden für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Hauptversammlung gewählt; sie bleiben jedoch bis zur ihrer Neuwahl im Amt. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder. Die Bestimmungen der Jugendordnung bezüglich der Wahl des Jugendausschusses bleiben unberührt. (2) Mitglieder der Vereinsorgane können jederzeit einzeln oder geschlossen von ihrem Amt zurücktreten. Abs. 1 - Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend. Innerhalb von zwei Monaten ist in einer Hauptversammlung über ihre Entlastung zu beschließen und die Neuwahl vorzunehmen. Die Amtsdauer der nachgewählten Organmitglieder endet, abweichend von Abs. 1, mit der allgemeinen Neuwahl in der betreffenden Jahreshauptversammlung.

§ 17 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit die Entscheidung durch diese Satzung nicht anderen Vereinsorganen übertragen ist oder im Einzelfalle durch ihren Beschluss übertragen wird. Sie ist insbesondere zuständig für... (2) Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal eines jeden Jahres statt... (3) Der Vorsitzende kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen... (4) Die außerordentliche Hauptversammlung ist befugt, über alle Vereinsangelegenheiten zu beschließen... (5) Sonstige Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen... (6) Der Kassenprüfer wird für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt... (7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

§ 18 Anträge

(1) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand zu Händen des Vorsitzenden eingebracht worden sein... (2) Nicht ordnungsgemäß eingebrachte Anträge können von der Mitgliederversammlung behandelt werden... (3) Zu Gegenständen der Tagesordnung kann bis zu ihrer Abstimmung jedes Mitglied Anträge stellen.

§ 19 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen

(1) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (2) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, sofern nicht geheime Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln beantragt wird. (3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit... (4) Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Der Vorstand (§ 21) wird stets mit Stimmzetteln gewählt.

§ 20 Niederschriften

(1) Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen... (2) Allen Mitgliedern sind die Beschlüsse als Auszug aus der Niederschrift zuzuleiten oder im Bootshaus am schwarzen Brett auszuhängen.

§ 21 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart und dem Takelwart... (2) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand tritt auf Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen... (4) Mitglieder des Vorstandes können weder freie Mitarbeiter noch Angestellte des Wassersportclub Kleve e.V. sein.

§ 22 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus: dem Vorstand, dem Bootsmann, dem Jugendobmann, dem Vorsitzenden der Sportkommission, dem Vorsitzenden der Kommission zur Pflege des Vereinslebens. (2) Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen... (4) Den Mitgliedern des erweiterten Vorstands sind entstandene notwendige Kosten zu erstatten... (5) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die Bewilligung von Ausgaben über € 5000...

F. Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten

§ 23 Aufgaben des Vorstandes § 24 Aufgaben des erweiterten Vorstandes § 25 Vorsitzender § 26 Stellvertretender Vorsitzender § 27 Geschäftsführer § 28 Kassenwart § 29 Kassenprüfer § 30 Takelwart § 31 Bootsmann § 32 Jugendobmann § 33 Kommissionen § 34 Sportkommission § 35 Kommission zur Pflege des Vereinslebens § 36 Vereinsjugendausschuss § 37 Ehrenrat § 38 Technische Satzungsänderungen

G. Schlussbestimmungen

§ 39 Änderungen von Vereinsrecht

(1) Die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Hauptversammlung aufgehoben, geändert oder ergänzt werden... (2) Zur Abänderung der Satzung ist eine 3/4- Mehrheit erforderlich.

§ 40 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn eine Hauptversammlung dies mit 3/4-Mehrheit beschließt... (2) Bei Auflösung fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

§ 41 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ersetzt die bisherige Vereinssatzung vom 17.02.1970. (2) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. (3) Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften §§ 21-79 BGB.

Jugendordnung der Jugendabteilung

§ 1 Mitgliedschaft und Verwaltung § 2 Aufgaben der Jugendabteilung § 3 Organe § 4 Der Vereinsjugendtag § 5 Vereinsjugendausschuss § 6 Änderungen der Jugendordnung

Stegordnung

1. Verhalten am Steg

1.1 Halte Kameradschaft und sei hilfsbereit! 1.2 Der Takelwart ist für Sicherheit und Ordnung verantwortlich! 1.3 Halte das Wasser sauber! 1.4 Halte dich an die gesetzlichen Bestimmungen! 1.5 Denke an Deine Sicherheit! 1.6 Nimm Rücksicht auf Deine Kameraden! 1.7 Halte dich an die anerkannten Yachtgebräuche

2. Nutzung der Anlage

2.1 Allgemeines 2.2 Stegrecht 2.3 Vergabe der Liegeplätze 2.4 Liegeplatzgebühr 2.5 Stegunterhalt 2.6 Nutzung der Anlagen 2.7 Haftung 2.8 Verstöße gegen die Stegordnung